Infragestellung der neuen Winterpause für Hausräumungen in der Region Brüssel-Hauptstadt?

In unserem Newsletter vom 7. November 2023 informierten wir Sie über das neue Verfahren für Zwangsräumungen in der Region Brüssel-Hauptstadt, das mit der Brüsseler Verordnung vom 22. Juni 2023 eingeführt wurde.

Dieses Verfahren gilt seit dem 1. September 2023 und hat einen neuen Artikel 233duodecies in das Brüsseler Wohnraumgesetzbuch eingefügt.

Zur Erinnerung verankert diese Verordnung die „Winterpause“ in Bezug auf Zwangsräumungen, d. h. das Verbot, zwischen dem 1. November und dem 15. März einschließlich eine Zwangsräumung durchzuführen.

In einem Urteil vom 13. September 2023 wies der Friedensrichter des Kantons Uccle die Winterpause jedoch mit der Begründung zurück, dass das vorübergehende Verbot der Räumung eines Mieters, der seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, einen Eingriff in das Eigentumsrecht des Vermieters darstellt und nicht dem Kriterium des angemessenen Gleichgewichts zwischen den Erfordernissen des Allgemeininteresses und denen des Schutzes des Rechts auf Achtung des Eigentums entspricht.

Der Friedensrichter unterzieht sich der Verhältnismäßigkeitsprüfung zwischen den Interessen des Mieters einerseits und den Interessen des Vermieters andererseits, um zu dem Schluss zu kommen, dass die Maßnahme eine übermäßige Einschränkung der Rechte des Vermieters darstellt.

Darüber hinaus ist er der Ansicht, dass die Winterpause auch eine Einschränkung des Rechts auf Zugang zu den Gerichten zur Folge hat, das unter anderem das Recht auf Vollstreckung rechtskräftiger Gerichtsentscheidungen umfasst.

Auf dieser Grundlage sowie auf der Grundlage von Artikel 11 der belgischen Verfassung (Antidiskriminierungsbestimmung) kommt er zu dem Schluss, dass die Winterpause diskriminierend ist.

In der Praxis fügt der Friedensrichter des Kantons Uccle den bereits in Artikel 233duodecies des Brüsseler Wohnungsgesetzes vorgesehenen Ausnahmen von der Einhaltung der Winterpause eine weitere hinzu (um die Ausnahmen zu sehen, können Sie unseren letzten Newsletter zu diesem Thema hier lesen).

Es ist noch zu früh, um die konkreten Auswirkungen dieses Urteils sowie die Anwendung der neuen Bestimmung durch die anderen Brüsseler Friedensrichter zu bewerten, aber es scheint, dass die neuen Bestimmungen der Brüsseler Verordnung vom 22. Juni 2023 nicht einstimmig angewendet werden…

Für weitere Informationen zu diesem Thema können Sie sich gerne an Rechtsanwältin Carole DE RUYT wenden.