Mehrwertsteuer auf Abriss- und Wiederaufbauarbeiten

In Belgien unterliegen Abriss- und Wiederaufbauarbeiten grundsätzlich einem Mehrwertsteuersatz von 21 %. Im Jahre 2023 war es in 32 sensiblen geografischen Zonen unter Einhaltung bestimmter Bedingungen jedoch möglich, einen reduzierten Mehrwertsteuersatz von 6% zu beanspruchen.

Dies wurde, mit einer Anpassung des Anwendungsbereichs, von der Föderalregierung für das Jahr 2024 verlängert.

Der ermäßigte Mehrwertsteuersatz von 6 % gilt nun für Arbeiten, die unter folgenden Voraussetzungen (nun in ganz Belgien) durchgeführt werden:

  • die Arbeiten werden von natürlichen Personen durchgeführt, die ihre eigene Wohnung bauen oder renovieren;
  • die wiederaufgebaute Fläche beträgt nicht mehr als 200 Quadratmeter;
  • das Gebäude wird nach Abschluss der Arbeiten hauptsächlich als Privatwohnung genutzt.
 

Des Weiteren darf der Bauherr keine andere Immobilie in Volleigentum besitzen und muss seinen Wohnsitz in den wiederaufgebauten Räumlichkeiten für einen fortlaufenden Zeitraum von fünf Jahren beibehalten.

Diese neue Regelung schließt also nun Bauträger und auf den Verkauf von Neubauwohnungen spezialisierte Unternehmen von dem begünstigten Mehrwertsteuersatz aus.

Für bereits laufende Projekte wurden jedoch Übergangsmaßnahmen vorgesehen. Diese ermöglichen es den Fachleuten unter bestimmten Bedingungen weiterhin Gebrauch des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes von 6% zu machen.

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Rechtsanwältin Carole DE RUYT.