Die neue Verordnung zu Mietverhältnissen wurde im Brüsseler Parlament verabschiedet

Nach der vom Brüsseler Parlament im Juni 2023 verabschiedeten Verordnung über das Räumungsverfahren (siehe diesbezüglich unseren Newsletter vom 7. November 2023, hier klicken), und der Einführung des Mietervorrechts hat das Brüsseler Parlament Ende März 2024 eine neue Verordnung zur Änderung des Brüsseler Wohnungsgesetzes verabschiedet. Die Verordnung tritt sechs Monate nach ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Die neue Verordnung soll sicherstellen, dass die auf dem Gebiet der Stadt Brüssel geltenden Rechtsvorschriften den Schutz und die Effektivität des Rechts auf Wohnraum gewährleisten. Sie konzentriert sich auf drei Hauptkomponenten: Bewohnbarkeit, rechtliche Sicherheit der Benutzung und Zahlungsfähigkeit.

Die Verordnung sieht insbesondere einen strengeren gesetzlichen Rahmen für die Mietkaution vor, deren Betrag nicht mehr von der Zahlungsfähigkeit des Mieters abhängen darf und die in ihrer in Form und Höhe begrenzt ist (maximal zwei Monatsmieten ohne Nebenkosten). Außerdem muss die Mietkaution innerhalb von zwei Monaten nach Auszug des Mieters freigegeben werden. Ist dies nicht der Fall, riskiert der Vermieter eine Zahlung von 10% der Monatsmiete pro Monat Verspätung.

Kurzfristige Mietverträge sind ebenfalls betroffen. Sie dürfen nicht mehr als einmal verlängert werden und die Miete darf sich während der Laufzeit des Mietvertrags nicht ändern (außer bei einer vertraglich vereinbarten Indexierung).

In Bezug auf Haustiere zielt der Verordnungstext darauf ab, jede Klausel, die die Haltung eines Haustiers schlichtweg verbietet, für ungültig zu erklären, und verlangt einen „vernünftigen Grund für die Ablehnung“. Während der Text in dieser Hinsicht unklar bleibt, wird in der Präambel der Verordnung darauf hingewiesen, dass es sich um eine Einzelfallbeurteilung handelt und dass es im Streitfall dem Friedensrichter obliegt, die Angemessenheit oder Unangemessenheit des Verbots zu beurteilen.

Die Verordnung verstärkt ebenfalls den gesetzlichen Rahmen für illegale Zwangsräumungen (ohne Titel und ohne Einschaltung eines Gerichtsvollziehers).

Neu ist auch, dass, wenn der Mieter eine Beschwerde bei der Direktion der regionalen Wohnungsinspektion („Direction de l’Inspection Régionale du Logement“ / „Directie Gewestelijke Huisvestingsinspectie“) einreicht, die vom Vermieter ausgesprochene Kündigung ausgesetzt wird, bis die Untersuchung der gesundheitlichen Zuträglichkeit abgeschlossen ist.

Schließlich wird bei der Verjährung von Mietkosten zwischen Vermieter und Mieter unterschieden und das Prinzip der Gegenkündigung zugunsten des Mieters verallgemeinert.

Für weitere Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an Rechtsanwältin Carole DE RUYT.