Verbot von Unterschlagung und Zerstörung von gepfändeten Gütern

Jeder Gläubiger, der einen Titel gegen seinen Schuldner besitzt, kann in dessen Vermögen pfänden.

Durch die Mobiliarpfändung wird das Mobiliar des Schuldners (einer natürlichen oder juristischen Person) gepfändet, um in einer öffentlichen Versteigerung verkauft zu werden und anschließend seine Gläubiger zu befriedigen. Die Pfändung verleiht dem Pfändungsgläubiger jedoch kein Vorzugsrecht auf den Verkaufspreis der gepfändeten Güter.

Mit Ausnahme bestimmter „geschützter“ Möbelstücke, die in Artikel 1408 des Gerichtsgesetzbuchs aufgeführt sind, kann der Gerichtsvollzieher bei einer Mobiliarpfändung das gesamte Mobiliar pfänden. Der Schuldner kann während allen Etappen des Pfändungs- und Veräußerungsverfahrens dem Gerichtsvollzieher oder dem Gläubiger Zahlungsvorschläge unterbreiten.

Wird keine Einigung erzielt, setzt der Gerichtsvollzieher durch Urkunde und Aushang einen Verkaufstag an und nimmt die gepfändeten Güter an der Adresse des Schuldners (Wohnort, Gesellschaftssitz oder Betriebsstätte) in Empfang.

Wird der Verkaufstag schlussendlich aufgrund einer Zahlungsvereinbarung oder aus anderen Gründen abgesagt oder verschoben, bleiben die Güter weiterhin gepfändet und der Schuldner kann sie nicht ohne die Zustimmung des Pfändungsgläubigers veräußern. Die Sicherheit, die dem Gläubiger durch die Pfändung für die Eintreibung seiner Forderung entsteht, bleibt weiterhin erhalten. Dies ist auch der Fall, wenn der Gläubiger den abgesprochenen Zahlungsplan einhält. Die Verschiebung oder Aufhebung betrifft lediglich den Verkaufstag und stellt als solche keine Aufhebung der Pfändung dar.

Dieses Verbot ist strafrechtlich geahndet: Artikel 507 Absatz 1 des belgischen Strafgesetzbuches schützt den Gläubiger vor der Zerstörung oder der Entwendung gepfändeter beweglicher Sachen, aber auch vor der Zerstörung oder Entwendung von Teilen einer gepfändeten Immobilie, wenn diese Teile von der Immobilie abgetrennt oder ihr entzogen werden. In diesem Zusammenhang stellt die Rechtsprechung fest, dass die Aufhebung einer Pfändung aufgrund eines Verfahrensfehlers keine Auswirkungen auf das Vorliegen einer Straftat nach Artikel 507 des belgischen Strafgesetzbuchs hat.

Für weitere Informationen zu Pfändungen wenden Sie sich bitte an Rechtsanwältin Virginie SCHOONHEYT.