Pflicht zur Benennung einer Vertrauensperson

Seit dem 1. Dezember 2023 sind alle Arbeitgeber, die 50 oder mehr Arbeitnehmer beschäftigen, verpflichtet, eine Vertrauensperson aus ihrem Personal zu ernennen.

Die Vertrauensperson spielt eine wichtige Rolle beim Zuhören, Informieren und Beraten. Sie ist Teil des Internen Dienstes für Prävention und Schutz am Arbeitsplatz und übt eine wichtige Funktion als erste Anlaufstelle im Rahmen des informellen internen Verfahrens im Falle von Diskriminierung, Gewalttaten oder Belästigung am Arbeitsplatz aus, welches die Lösungssuche außerhalb jeglichen Formalismus und unter Wahrung der Vertraulichkeit ermöglicht. Diese zwingende Benennung gewährleistet Arbeitnehmern einen ständigen Zugang zu einer Vertrauensperson, die über ausreichende Kenntnisse der Struktur, der Arbeitsweise und der Unternehmenskultur verfügt.

Zur Erfüllung seiner Verpflichtungen reicht es nicht aus, dass der Arbeitgeber willkürlich eine Vertrauensperson ernennt.

Um die Neutralität der Vertrauensperson zu gewährleisten, dürfen folgende Personen nicht ernannt werden:

  • Präventionsberater – Arbeitsarzt;
  • Vertreter des Arbeitgebers oder des Personals im Betriebsrat oder im Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz (AGSA);
  • Gewerkschaftsvertreter;
  • Mitglieder der Geschäftsleitung.

Wenn der Arbeitgeber eine (oder mehrere) Vertrauensperson(en) ernennt, muss er die Zustimmung aller Mitglieder, die die Arbeitnehmer im AGSA vertreten, einholen. Wird keine Einigung erzielt, dann muss der Arbeitgeber vor seiner Entscheidung die Stellungnahme der Inspektion für das Wohlbefinden am Arbeitsplatz einholen. Folgt der Arbeitgeber bei seiner Entscheidung nicht der Stellungnahme der Inspektion, so muss er die diesbezüglichen Gründe dem AGSA mitteilen.

Nach der Ernennung müssen die Kontaktdaten der Vertrauensperson nicht nur in der Arbeitsordnung aufgenommen werden, sondern auch für die Arbeitnehmer leicht zugänglich sein, indem sie an einem relevanten Ort (Aushang, Intranet, …) veröffentlicht werden. Das Gesetzbuch über das Wohlbefinden am Arbeitsplatz schreibt vor, dass die Vertrauensperson innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Ernennung geschult werden muss.

Arbeitgeber, die der Pflicht zur Ernennung einer Vertrauensperson nicht nachkommen, können mit straf- und verwaltungsrechtlichen Sanktionen zwischen 200 und 4.000 Euro belegt werden.

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Rechtsanwalt Carl VANDER ESPT Carl VANDER ESPT .