Die Region Brüssel-Hauptstadt führt neues Verfahren für Hausräumungen ein.

Das Verfahren der Hausräumung wurde aufgrund einer neuen Verordnung, die im Juni 2023 vom Brüsseler Parlament verabschiedet wurde und am 1. September 2023 in Kraft getreten ist, erheblich geändert.

Die Verordnung sieht als eine ihrer wichtigsten Maßnahmen ein Verbot von Zwangsräumungen in der Zeit vom 1. November bis einschließlich 15. März vor.

Dieses Verbot, das in der Region Brüssel-Hauptstadt bereits für Sozialwohnungen und für einen Zeitraum von Dezember bis Februar bestand, wird nun auch auf Privatwohnungen und private Vermieter für einen Zeitraum von 4,5 Monaten ausgeweitet.

Das Verbot, unterliegt jedoch mehreren Ausnahmen, welche einer speziell motivierten Ausführung bedürfen:

  • Der Mieter hat eine Lösung für eine neue Unterkunft gefunden;
  • Bei Sicherheitsrisiken oder gesundheitlichen Problemen;
  • Das Verhalten des Mieters gegenüber anderen Bewohnern oder dem Personal ist problematisch;
  • Höhere Gewalt, die den Vermieter dazu zwingt, in die Immobilie umzuziehen.

Der Richter entscheidet über eine dieser Ausnahmen.

Der Vermieter hat außerdem die Möglichkeit, den Solidaritätsfonds für den Mietausfall in diesem Zeitraum in Anspruch zu nehmen. Die Einschaltung des Fonds ist an mehrere Bedingungen geknüpft:

  • Er wird nur für private und nicht geförderte öffentliche Vermieter tätig;
  • Das Räumungsurteil muss nach dem 15. August vor der Winterperiode ergangen sein;
  • Anträge auf Entschädigung müssen vor dem 1.. September nach dem Ende der Winterperiode eingereicht werden.

Die Entschädigung beschränkt sich auf die während des Moratoriums fälligen Nutzungsentschädigungen und die Auszahlung erfolgt innerhalb von vier Monaten nach Antragstellung.

Das Ziel dieser neuen Maßnahme ist es, Zwangsräumungen einzuschränken und zu verhindern, sodass Familien während des Winters nicht auf der Straße stehen. Sie hat jedoch weitreichende Folgen für den Vermieter, auch im Hinblick auf die Frist zur Festsetzung einer Zwangsräumung, die in einigen Gemeinden bereits mehrere Monate beträgt.

Für weitere Informationen zu diesem Thema wenden Sie sich gerne an Rechtsanwältin Carole DE RUYT.