Zwei neue Kriterien für die Streichung von Amts wegen, die der zentralen Datenbank für Unternehmen zur Verfügung stehen

Nach dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 5. November 2023 über verschiedene Bestimmungen im Bereich der Wirtschaft sieht Artikel III.42 des Wirtschaftsgesetzbuchs vor, dass der ZDU -Verwaltungsdienst über zwei neue Gründe verfügt, um ein Unternehmen von Amts wegen aus der Datenbank zu streichen.

Eine Streichung ist nun ebenfalls in den folgenden Fällen möglich:
– Einheiten, die ihre Geschäftstätigkeit infolge einer Fusion oder Spaltung eingestellt haben, und sofern diese seit drei Monaten wirksam ist, kann die zuständige Dienststelle noch aktive Daten von Gesellschaften löschen.
– Einheiten, die den Veröffentlichungspflichten im UBO-Register gemäß Artikel 2, 3° des Königlichen Erlasses vom 30. Juli 2018 unterliegen und ihren Pflichten nicht nachgekommen sind, werden der Streichung ebenfalls nicht entgehen, wenn :

  • sie aus demselben Grund bereits mit einer Verwaltungsstrafe belegt wurden und ihren Verpflichtungen auch danach noch immer nicht nachgekommen sind;
  • sie ihre Daten im UBO-Register während mindestens einem Jahr nicht bestätigt haben;
  • sie keine Informationen über ihre wirtschaftlichen Eigentümer vorgelegt und seit mindestens sieben Jahren nichts im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht haben.
 
 

Diese beiden neuen Gründe kommen zu den bereits zuvor bestehenden fünf Streichungsgründen hinzu, nämlich:
– der Gründer des Unternehmens (natürliche Person) ist seit sechs Monaten verstorben ;
– die Schließung des Liquidationsverfahrens der juristischen Person wurde seit mindestens drei Monaten ausgesprochen;
– die Schließung des Insolvenzverfahrens der juristischen Person wurde seit mindestens drei Monaten ausgesprochen;
– die Gesellschaft versäumt es, ihren Jahresabschluss für mindestens drei aufeinander folgende Geschäftsjahre zu hinterlegen ;
– mit dem Ziel, „schlafende“ Gesellschaften zu eliminieren, die Gesellschaften, die die folgenden kumulativen Kriterien erfüllen:

  • jene, die seit mindestens drei Jahren keine Qualität (zum Beispiel: Arbeitgeber, der der Sozialversicherung unterliegt oder Gesellschaft, die mehrwertsteuerpflichtig ist), Aktivitäten oder aktiven Niederlassungseinheiten haben;
  • jene, die bei der ZDU im aktiven Status registriert sind;
  • jene, die keine aktuellen Zulassungsanträge oder Qualität bei der ZDU registriert haben;
  • jene, die in der ZDU eingetragenen Daten seit mindestens sieben Jahren nicht mehr geändert haben ;
  • jene, die seit mindestens sieben Jahren keine andere Veröffentlichung als die des Jahresabschlusses im Belgischen Staatsblatt vorgenommen haben.
 
 

Da es sich um eine administrative Streichung handelt, hat sie keine Auswirkung auf die Rechtslage der Einheit. Vorbehaltlich der Auslegung durch die Gerichte behält die Einheit ihre Rechte und Pflichten (insbesondere ihre Eigenschaft als „eintragungspflichtiges Unternehmen“, die Verpflichtung, Mehrwertsteuererklärung, LSS-Erklärung, usw. abzugeben).

Die Streichung von Amts bewirkt jedoch das Verbot zur Ausübung der für nichtig erklärten (und gestrichenen) Tätigkeiten, deren Missachtung strafrechtliche Sanktionen nach sich ziehen kann. Die Streichung wird außerdem im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht und hat zur Folge, dass alle von der betroffenen Gesellschaft eingereichten Klagen unzulässig sind.

Für weitere Informationen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an Rechtsanwältin Virginie SCHOONHEYT.