Vorzugsrecht für Mieter von zum Verkauf angebotenen Wohnungen in Brüssel

Die Brüsseler Regierung gab am 22. Juni grünes Licht für den Entwurf einer Verordnung, die den Mietern ein Vorzugsrecht beim Verkauf der von ihnen bewohnten Wohnung einräumen soll.

In Zukunft muss der Vermieter, der seine Immobilie zum Verkauf anbieten will, den Mieter nicht nur wie bisher per Einschreiben oder Gerichtsvollzieher über den geplanten Verkauf informieren, sondern ihm auch den Preis und die Bedingungen des Verkaufs mitteilen sowie ein Vorzugsrechts beim Kauf der Mietsache einräumen.

Der Mieter hat 30 Tage Zeit, um auf das Verkaufsangebot des Eigentümers positiv oder negativ zu reagieren. Bei Ablehnung oder fehlender Antwort innerhalb dieser 30-Tage-Frist kann der Vermieter die Immobilie einem Dritten zum Verkauf, oder sie in einer öffentlichen Versteigerung anbieten.

Es gibt ein neues sechstägiges Vorzugsrecht für den Mieter (welches durch den Eigentümer oder seinen Notar mitgeteilt wird), wenn einem Drittkäufer ein günstigerer Preis oder günstigere Verkaufsbedingungen eingeräumt werden.

Notare und Immobilienmakler werden dazu verpflichtet sein, die Einhaltung dieser neuen Regeln durch den Eigentümer zu überprüfen.

Dieses neue Vorzugsrecht ist ausschließlich auf langfristige Mietverträge für Hauptwohnsitze (9 Jahre oder länger) beschränkt. Außerdem sind Verkäufe zwischen Mitgliedern derselben Familie (Verwandte, Verschwägerte oder Lebensgefährten bis zum dritten Grad einschließlich), Verkäufe im Rahmen einer Fusion oder Liquidation einer Gesellschaft oder einer Einbringung in eine Gesellschaft, der Verkauf von nacktem Eigentum oder Nießbrauch und Verkäufe auf Lebenszeit nicht von der neuen Verordnung betroffen.

Wird das Vorzugsrecht nicht beachtet, hat der geschädigte Mieter ein Jahr Zeit, um die Annullierung des Verkaufs an einen Dritten zu beantragen. Der Eigentümer kann ebenfalls den Notar und/oder den Immobilienmakler haftbar machen, wenn er der Meinung ist, dass diese ihrer Beratungspflicht nicht nachgekommen sind.

Wenn Sie weitere Fragen zu dieser neuen Verordnung und dem darin enthaltenen Vorzugsrecht haben, können Sie sich gerne an Rechtsanwältin Carole DE RUYT wenden.