VoG oder Gesellschaft: wie sich für den Start einer neuen Tätigkeit entscheiden?

Sie möchten ein neues Projekt in Angriff nehmen und Ihre eigene Aktivität gründen. Aber unter welcher Form? Die einer VoG oder einer Gesellschaft?

Das Gesetz vom 15. April 2018 zur Reform des Unternehmensrechts hat die allgemeine Definition des Unternehmens (Art. I.1 Abs. 1 des Wirtschaftsgesetzbuches) so erweitert, dass nun auch eine VoG unter diese Kategorie fällt und geschäftliche Tätigkeiten ausüben und Gewinne erzielen kann.

Darüber hinaus wurden die Regelungen für Gesellschaften und VoG‘s stark harmonisiert. Doch wie soll man sich nach dieser Harmonisierung für eine Rechtsform entscheiden? Trotz der Vereinfachungen, die durch das Gesetzbuch der Gesellschaften und Vereinigungen (GGV) eingeführt wurden, bestehen immer noch Unterschiede.

Gewinnausschüttung: Es ist der VoG weiterhin untersagt, Gewinne an Mitglieder auszuschütten. Diese müssen vollständig für uneigennützigen Zwecke verwendet werden, die sich in die Projekte der Vereinigung einfügen. Mit anderen Worten: Gewinne sind erlaubt, aber ihre Verteilung an Mitglieder nicht. In einer Gesellschaft dahingegen kann der Gewinn an die Anteilsinhaber ausgeschüttet werden. Die persönliche Bereicherung ist ein wesentliches Merkmal einer Gesellschaft..

Gründung: Die Gründungsformalitäten (Art. 2:7 und 2:9 GGV) (Verfassung einer Satzung/Gründungsurkunde, Hinterlegung bei der Geschäftsstelle für juristische Personen des Unternehmensgerichts, Eintragung bei der Zentraldatenbank für Unternehmen, Veröffentlichung in den Anhängen des Belgischen Staatsblattes) sind für VoG‘s und Gesellschaften ähnlich, außer für bestimmte Arten von Gesellschaften, für die das GGV ein Mindestkapital vorschreibt.

Haftung: In beiden Fällen ist die Haftung der Anteilsinhaber/Gründer beschränkt. Gläubiger können das persönliche Vermögen des Anteilsinhabers nicht pfänden. In der Gesellschaft kann die Haftung der Gründer jedoch im Falle eines Konkurses, innerhalb von drei (3) Jahren nach Gründung, geltend gemacht werden.

Die Steuerregelung: Die VoG, die keine gewinnbringenden Geschäftstätigkeiten ausübt, unterliegt der Steuergesetzgebung für juristische Personen, das sich auf folgende Einkünfte bezieht: Katastereinkünfte, Immobilieneinkünfte, bestimmte Veräußerungsgewinne, Einkünfte aus beweglichem Vermögen und sonstige Einkünfte; alle oder nicht gerechtfertigten Beträge oder gewährte Vorteile. . Die Gesellschaft unterliegt ihrerseits der Gesellschaftssteuer. Sie wird auf ihre Gewinne mit einem progressiven Satz besteuert.

Mehrwertsteuer: In den meisten Fällen ist, sofern es sich um nicht-geschäftliche Transaktionen handelt, die VoG nicht mehrwertsteuerpflichtig. Gesellschaften sind, vorbehaltlich der Sonderregelungen für Kleinunternehmen, im allgemeinen, mehrwertsteuerpflichtig.

Finanzierung: Eine VoG wird größtenteils durch Zuschüsse (von Behörden, Spenden, Mitgliedsbeiträgen, Sponsoring, Bankkrediten) finanziert. Seltener kommt es vor, dass sie auf Investoren zurückgreift. Eine Gesellschaft hingegen benötigt finanzielle Mittel. Sie bietet die Möglichkeit Partner anzuziehen. Diese investieren Risikokapital in die Gesellschaft und beteiligen sich im Gegenzug an ihren Gewinnen und Verlusten.

Für weitere Informationen zu diesem Thema können Sie sich gerne an Rechtsanwältin Melissa SAYEH wenden.