Verdoppelung der Ermäßigung in der Wallonie (Belgische Registrierungsgebühr)

Nach Flandern und Brüssel hat nun auch die Wallonie beschlossen, ihre Vorschriften über die Registrierungsgebühr zu überarbeiten.

Bei der Eintragung einer Immobilienübertragung muss der Käufer zusätzlich zum Kaufpreis eine Steuer zahlen. Dies ist die Registrierungsgebühr beim Verkauf. Normalerweise beträgt sie sowohl in der Wallonischen Region als auch in der Region Brüssel-Hauptstadt 12,5 % (in Flandern 10 %). In bestimmten Fällen ist es jedoch möglich, von einer Verringerung der Steuerbemessungsgrundlage (dem so genannten „Abschlag“) zu profitieren, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

Bis vor kurzem betrug der Abschlag in der Region Wallonien beispielsweise 20.000 €. Das bedeutet, dass die erste Tranche von 20.000 € des Kaufpreises einer Immobilie nicht versteuert werden musste. Dies führte zu einer Steuerersparnis von 2.500 €.

Seit dem Sommer 2023 hat sich der Betrag dieses Abzugs verdoppelt. Der Steuervorteil beträgt somit 40.000 € für alle Immobilien unter 350.000 €. Dies entspricht einer Steuerersparnis von 5.000 €.

Diese Steuervergünstigung gilt für Käufer einer „alleinigen selbst genutzten Wohnung“. Darunter versteht man eine Immobilie, die der Käufer selbst bewohnt, ohne dass er Eigentümer einer anderen Immobilie ist. Folglich kann ein und dieselbe Person oder ein und derselbe Haushalt im Laufe seines Lebens mehrmals in den Genuss dieser Maßnahme kommen, vorausgesetzt, es handelt um ihr einziges Haus und, das es sich in ihrem vollen Eigentum befindet.

Die Bedingungen bleiben unverändert, insbesondere:

  • Der Kauf muss als Privatperson und nicht im Namen eines Unternehmens getätigt werden;
  • Es muss sich um einen reinen Kauf handeln (d. h. kein bloßes Eigentum, Nießbrauch oder Teil der Immobilie);
  • Die Immobilie muss für Wohnzwecke bestimmt sein, wobei der Käufer seinen Wohnsitz innerhalb von 3 Jahren nach der notariellen Kaufurkunde dort begründen muss.

In der Region Brüssel-Hauptstadt wurde der Freibetrag ab dem 1. April 2023 von 175.000 € auf 200.000 € erhöht, was zu einer zusätzlichen Steuerersparnis von 3.125 € führt. Der Kaufpreis darf 600.000 € nicht überschreiten, um in den Genuss dieser Regelung zu kommen. Es gelten die oben genannten Bedingungen.

In Flandern trat die Reform bereits am 1. Januar 2022 in Kraft. Der Satz der Eintragungssteuer für den Kauf einer selbst genutzten Immobilie wurde von 6 % auf 3 % gesenkt. Auch hier gelten die gleichen Bedingungen wie oben.

Die Steuerreformen machen es Menschen mit begrenzten finanziellen Mitteln leichter, ein Eigenheim zu erwerben.

Für weitere Informationen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an Rechtsanwältin Carole DE RUYT.