Schutz von Hinweisgebern (Whistleblower)

Am 15. Februar 2023 ist das belgische Gesetz vom 28. November 2022 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen Unionsrecht oder nationales Recht melden, in Kraft getreten. Dieses Gesetz setzt die europäische Whistleblower-Richtlinie im belgischen Recht um und zielt auf den Schutz von Whistleblowern ab.

Ein Whistleblower ist eine Person, die Verstöße gegen bestimmte Rechtsvorschriften in einem arbeitsbezogenen Kontext meldet. Der Schutz erstreckt sich nicht nur auf Arbeitnehmer, sondern auch auf Auszubildende, Freiwillige, ehemalige und künftige Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Anteilsinhaber, Beauftragte von unabhängigen Dienstleistern, Lieferanten oder Subunternehmern.

In Frage kommen unter anderem die folgenden Rechtsverstöße: i) öffentliches Auftragswesen, ii) Finanzdienstleistungen, Produkte und Märkte sowie Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, iii) Produktsicherheit und Produktkonformität, iv) Verkehrssicherheit, v) Umweltschutz, vi) Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz, vii) öffentliche Gesundheit viii) Verbraucherschutz, ix) Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen x) Bekämpfung von Steuerhinterziehung, xi) Bekämpfung von Sozialhinterziehung, xii) Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union und Straftaten im Zusammenhang mit dem europäischen Binnenmarkt.

Die neuen Rechtsvorschriften verpflichten Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten zur Einrichtung interner Meldewege, damit die oben genannten Verstöße innerhalb des Unternehmens aufgedeckt und behandelt werden können und Whistleblower angemessen geschützt werden. Unternehmen mit 250 oder mehr Mitarbeitern müssen die Bestimmungen sofort umsetzen. KMU‘s mit einer Belegschaft zwischen 50 und 249 Mitarbeitern haben jedoch bis Dezember 2023 Zeit, sich anzupassen. Les autres (250 et +) doivent le faire immédiatement.

Whistleblower sind vor Repressalien im weitesten Sinne geschützt (Entlassung, Degradierung, Nichtverlängerung des Vertrags, Disziplinarstrafen usw.). Handelt es sich bei dem Opfer der Maßnahme um einen Arbeitnehmer, so hat dieser Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von achtzehn bis sechsundzwanzig Wochenlöhnen.

Neben der Verpflichtung zur Entschädigung des Opfers wird das Unternehmen, das seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, mit einer Sanktion der Stufe 4 des Sozialstrafgesetzbuchs bestraft (Verwaltungsstrafen von 2.400 bis 24.000 Euro oder strafrechtliche Sanktionen von 4.800 bis 48.000 Euro und/oder Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis drei Jahren).

Für weitere Informationen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an RA Carl VANDER ESPT

Mit freundlichen Grüßen.
Ihr Cairn Legal Team