Neuerungen im Bereich des Studentenmietvertrags in der Wallonie

Das Parlament der wallonischen Region hat am 19. Mai 2023 ein Dekret verabschiedet, das die Regeln für den Studentenmietvertrag ändert.

Der Studentenmietvertrag betrifft die Anmietung einer Wohnung durch oder im Namen eines Studenten im Rahmen der Durchführung seines Studiums.

Die Dauer des Studentenmietvertrags beträgt weiterhin maximal ein Jahr. Die Parteien können jedoch auch eine kürzere Dauer vereinbaren und den Mietvertrag auf die Dauer des Schul-, beziehungsweise akademischen Jahres beschränken.

Wie bereits erwähnt, kann der Mietvertrag nur von einem Studenten unterzeichnet werden. Bei mehreren Mietern muss der Mietvertrag für Wohngemeinschaften verwendet werden.

Während dies bisher den Parteien überlassen war, muss der Student nun die Möglichkeit haben, seinen Hauptwohnsitz in den gemieteten Räumen anzumelden. Wie in den parlamentarischen Arbeiten dargelegt, gilt folglich „jede Klausel, die die Nutzung der gemieteten Räume für den Hauptwohnsitz des Mieters verbietet, als nicht geschrieben, wenn sie nicht durch eine ausdrückliche und ernsthafte Begründung gestützt wird, die sich insbesondere auf die natürliche Bestimmung der Räume bezieht, und nicht mit der Angabe des Hauptwohnsitzes des Mieters während der Laufzeit des Mietvertrags einhergeht“.

In Bezug auf die Beendigung des Mietvertrags führt das Dekret einen neuen Absatz ein, der besagt, dass der Studentenmietvertrag von Rechts wegen mit Ablauf der vereinbarten Dauer endet, ohne dass weder der Vermieter noch der studentische Mieter eine Kündigung aussprechen müssen. Vor dieser Änderung musste allein der Vermieter einen Monat vor Ablauf des Mietvertrags mitteilen, dass er den Vertrag nicht verlängern möchte.

Wenn der Student nach Ablauf des Jahres oder der ursprünglich vereinbarten Dauer ohne Einspruch des Vermieters weiter in den Räumlichkeiten wohnt, wird der Mietvertrag zu denselben Bedingungen um ein weiteres Jahr verlängert.

Die Höhe der Mietkaution wird in jedem Fall auf zwei Monatsmieten reduziert. Die Form der Garantie (Sperrkonto, Bankgarantie, Garantie des ÖSHZ oder eine andere Form) spielt in dieser Hinsicht keine entscheidende Rolle.

Der Nachweis des Studentenstatus muss weiterhin erbracht werden, jedoch nun innerhalb von sechs (6) Monaten nach Unterzeichnung des Mietvertrags (vorher drei (3) Monate).

Das Fehlen des Nachweises des Studentenstatus wird, im Gegensatz zur vorherigen Regelung, nicht mit einer Umqualifizierung des Mietvertrags bestraft. Im Falle der Einleitung eines Verfahrens vor dem Friedensrichter obliegt es dem Studenten, seine Eigenschaft als solcher zu belegen.

Die Änderungen bezüglich der Studentenmietverträge traten am 1. Juni 2023 in Kraft (obwohl der Text erst am 31. Juli 2023 veröffentlicht wurde).

Für weitere Informationen zu diesem Thema wenden Sie sich gerne an Rechtsanwältin Carole DE RUYT wenden