Einrichtung eines belgischen Zentralregisters der Geschäftsführungsverbote (JustBan)

Sowohl Straf- als auch Insolvenzrichter haben die Möglichkeit, ein Verbot der Geschäftsführung (Ausübung der Funktion eines Verwaltungsratsmitglieds, Kommissars, Beauftragten für die tägliche Geschäftsführung, Mitglieds eines Exekutivausschusses, des Verwaltungs- oder Aufsichtsrats, Liquidators einer juristischen Person oder Vertreters in einer Gesellschaft oder Vereinigung) gegen Verwaltungsratsmitglieder zu verhängen, die:

  • einen oder mehrere schwerwiegende Verstöße begangen haben, die in den Artikeln 1, 1bis, 2 und 3quater des Königlichen Erlasses 22 vom 24. Oktober 1934 aufgeführt sind, einschließlich Straftaten, die im Zusammenhang mit Zahlungsunfähigkeit (Straftaten, die mit dem Ziel begangen werden, den Konkurs zu verzögern), Urkundenfälschung und -missbrauch, Diebstahl, Erpressung, Unterschlagung oder Vertrauensbruch, Betrug… stehen;
  • ein schwerwiegendes und qualifiziertes Vergehen begangen haben, welches zum Eintritt des Konkurses des Unternehmens, dessen Leitung sie innehatten, beigetragen hat.

In der Vergangenheit war es so, dass sich viele Personen ungestraft über das gegen sie verhängte Verbot hinwegsetzen konnten, da die Verurteilungen nicht weiterverfolgt wurden.

Um dies zu ändern, wurde mit einem Gesetz vom 4. Mai 2023, welches am 1. Juni 2023 in Kraft trat, ein Zentralregister der Geschäftsführungsverbote eingerichtet.

Dabei handelt es sich um eine automatisierte Datenbank, in der Daten zu Entscheidungen über Personen, gegen die ein Verbot der Geschäftsführung verhängt wurde, registriert, gespeichert und bearbeitet werden.

s Register soll es den öffentlichen Dienst und auch Dritten ermöglichen, zu überprüfen, ob Verwalter, Geschäftsführer, Kommissare, Beauftragten für die tägliche Geschäftsführung, Direktionsratsmitglieder, Aufsichtsratsmitglieder oder Liquidatoren einer juristischen Person, Vertreter für die Tätigkeit der Zweigniederlassung oder Kandidaten für die Ernennung in solche Ämter nicht mit einem Verbot der Ausübung dieser Ämter belegt sind.

Das neue Zentralregister der Geschäftsführungsverbote muss bei der Gründung von Gesellschaften oder bei der Ernennung von Vorstandsmitgliedern konsultiert werden. Gesellschaften und Vereinigungen müssen eine zusätzliche Erklärung verfassen und unterzeichnen, in der sie bestätigen, dass kein Verbot der Geschäftsführung durch ein belgisches oder ausländisches Gericht verhängt wurde.

Für weitere Informationen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an RA Frédéric PAQUE.