Die wichtigsten Änderungen von Buch III „Sachen“ des neuen belgischen Bürgerlichen Gesetzbuches

Das bereits in unseren früheren Newslettern erwähnte Buch III des Bürgerlichen Gesetzbuches stellt eine wichtige Weiterentwicklung des belgischen Zivilrechts dar. Während in einigen Bereichen die Regelungen keine größeren Änderungen erfahren (wie z. B. beim erzwungenen Miteigentum), wollte der Gesetzgeber mit den neuen Bestimmungen in anderen Bereichen das Sachrecht auf den neuesten Stand bringen.

Ohne Anspruch auf Vollständigkeit möchten wir einige wichtige Änderungen hervorheben:

  • Der Nießbrauch : Das Gesetzbuch sieht vor, dass der nackte Eigentümer für größere Arbeiten (z. B. Austausch von Fensterrahmen) verantwortlich ist, während der Nießbraucher für Instandhaltungsreparaturen (z. B. Streichen von Fensterrahmen) aufkommen muss. Allerdings kann der nackte Eigentümer nun vom Nießbraucher eine finanzielle Beteiligung an größeren Arbeiten verlangen. Diese hängt vom Wert des Nießbrauchs ab, welcher anhand der Nutzungsdauer des Nießbrauchers aufgrund seiner Lebenserwartung berechnet wird. Je jünger der Nießbraucher, desto höher der Wert des Nießbrauchs und desto höher auch seine anteilige Belastung.
  • Das Erbpachtrecht: Die Mindestlaufzeit des Erbpachtrechts wird von 27 Jahren auf 15 Jahre reduziert (normale Laufzeit eines Immobilienleasings). Am Ende des Vertrags geht das Eigentum an den vom Erbpächter errichteten Bauwerken und Anpflanzungen auf den Erbpachtgeber über. Allerdings ist der Erbpachtgeber verpflichtet, den Erbpächter zu entschädigen. Dieser hat bis zur Entschädigung ein Zurückbehaltungsrecht. Schließlich wird der bisher zwingend entgeltliche Charakter des Erbpachtrechts abgeschafft.

Im nächsten Newsletter werden wir insbesondere auf die Ersitzung im Immobilienbereich eingehen.

Für weitere Informationen zu diesem Thema wenden Sie sich gerne an RAin Carole DE RUYT.

Mit freundlichen Grüßen,

Ihr Cairn Legal Team