Das Recht zur Unerreichbarkeit

Eine der ikonischsten Maßnahmen, die im Rahmen des belgischen Gesetzes vom 3. Oktober 2022 mit Bestimmungen zur Arbeit beschlossen wurde, betrifft das Recht zur Unerreichbarkeit.

Arbeitgeber, die mindestens 20 Arbeitnehmer beschäftigen, müssen künftig das Recht ihrer Arbeitnehmer zur Unerreichbarkeit sicherstellen und die Einhaltung der Ruhezeiten und das Gleichgewicht zwischen Privatleben und Berufsleben gewährleisten.

Diese Sicherstellung, sowie die Modalitäten hierfür, müssen in einem auf Unternehmensebene abgeschlossenen Tarifvertrag festgelegt werden (der bei der Geschäftsstelle der Generaldirektion für kollektive Arbeitsbeziehungen des FÖD „Beschäftigung“ zu hinterlegen ist) oder, andernfalls, in die Arbeitsordnung aufgenommen werden (eine Kopie ist dann beim Regionalbüro der Arbeitsinspektion – Kontrolle der Sozialgesetze innerhalb von acht Tagen nach Inkrafttreten zu hinterlegen).

Der Tarifvertrag oder die Arbeitsordnung müssen mindestens Folgendes vorsehen:
– die praktischen Modalitäten für die Sicherstellung des Rechts des Arbeitnehmers, außerhalb der Arbeitszeit nicht erreichbar zu sein;
– die Anweisungen für die Nutzung digitaler Werkzeuge, die sicherstellen, dass Ruhezeiten, Urlaub, Privat- und Familienleben des Arbeitnehmers gewährleistet sind;
– Ausbildungen und Sensibilisierungsmaßnahmen für Arbeitnehmer und Führungskräfte in Bezug auf die angebrachte Nutzung digitaler Werkzeuge und die Risiken, die mit einer übermäßigen Vernetzung verbunden sind.

Die Umsetzung der Sicherstellung des Rechts zur Unerreichbarkeit muss bis zum 1. April 2023 abgeschlossen sein. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an RA Carl VANDER ESPT

Mit freundlichen Grüßen.
Ihr Cairn Legal-Team