Verpflichtung in Sachen elektronische Zahlungen

Ab dem 1. Juli 2022 sind alle belgischen Unternehmen verpflichtet, ihren Einzelkunden (Verbrauchern) mindestens ein elektronisches Zahlungssystem anzubieten.

Diese Verpflichtung gilt nicht nur für Unternehmen im gewöhnlichen Sinne des Wortes, sondern auch für freie Berufe und für alle Personen, Verwaltungen, Verbände usw., die eine langfristige wirtschaftliche Tätigkeit gegenüber Verbrauchern ausüben

Nach Angaben des FÖD Wirtschaft sind unter „Elektronischem Zahlungsmittel“ Kartenzahlungen über feste oder tragbare Zahlungsterminals, kontaktlose Zahlungen per Smartphone oder Smartwatch, Überweisungen oder Banklastschriften zu verstehen..

Zahlungen mittels Banknoten oder Münzen, Zahlungen mit Mahlzeitschecks, Ökoschecks oder Konsumschecks sowie Zahlungen in Kryptowährungen und anderen virtuellen Währungen sind aus dieser Definition ausgeschlossen.

Die Unternehmen können die für sie am geeignetste Technologie wählen. Sie dürfen dem Kunden im Falle einer elektronischen Zahlung jedoch keine zusätzlichen Kosten in Rechnung stellen.

Für weitere Informationen zu diesem Thema können Sie sich gerne an Rechtsanwältin Carole DE RUYT wenden.

Mit freundlichen Grüßen.

Das Cairn Legal Team