Inkrafttreten der Reform des belgischen Eigentumsrechts

Am 1. September 2021 trat das Gesetz vom 4. Februar 2020 über das neue Buch III „Eigentum“ des belgischen Zivilgesetzbuches in Kraft. Dieses Gesetz ersetzt das uns bislang bekannte Buch II des Zivilgesetzbuches von 1804 sowie weitere Texte, die nun als „altes Zivilgesetzbuch“ bezeichnet werden.
 
Mit Ausnahme einiger weniger Bestimmungen sind die im Buch III enthaltenen Regelungen am 1. September 2021 in Kraft getreten und gelten daher für alle Rechtshandlungen und rechtliche Sachverhalte, die nach diesem Datum eintreten.  
 
Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, gelten die neuen Regelungen in Buch III jedoch nicht für:


– künftige Wirkungen von Rechtshandlungen und rechtlichen Sachverhalten, die vor dem 1. September 2021 eingetreten sind;


– Rechtshandlungen und rechtliche Sachverhalte, die nach dem Inkrafttreten eintreten und sich auf dingliche Rechte beziehen, die vor dem 1. September 2021 entstanden sind.


Diese unterliegen also weiterhin dem alten Zivilgesetzbuch.
 
So werden wir für einige Jahrzehnte zwei parallel existierende Regelungen haben.  
 
Ein Erbpachtvertrag, der beispielsweise im August 2021 für 99 Jahre abgeschlossen wurde, wird im Prinzip weiterhin dem alten Zivilgesetz vom 10. Januar 1824 unterliegen – und zwar bis 2120!


Denn: ein Vertrag, der vor Inkrafttreten der Reform geschlossen wurde, unterliegt bis zu seinem Ablauf weiterhin den alten (aufgehobenen) Regelungen. Die Parteien können allerdings vereinbaren, den Vertrag für die Zukunft den neuen Regelungen zu unterwerfen (wobei zuvor geprüft werden muss, ob dies in ihrem Interesse liegt).
 
Für weitere Informationen zu diesem Thema wenden Sie sich gerne an RAin Carole DE RUYT.

Mit freundlichen Grüßen,
Ihr Cairn Legal Team