10 Dez Inkrafttreten der Reform des belgischen Eigentumsrechts
Am 1. September 2021 trat das Gesetz vom 4. Februar 2020 über das neue Buch III „Eigentum“ des belgischen Zivilgesetzbuches in Kraft. Dieses Gesetz ersetzt das uns bislang bekannte Buch II des Zivilgesetzbuches von 1804 sowie weitere Texte, die nun als „altes Zivilgesetzbuch“ bezeichnet werden. – künftige Wirkungen von Rechtshandlungen und rechtlichen Sachverhalten, die vor dem 1. September 2021 eingetreten sind; – Rechtshandlungen und rechtliche Sachverhalte, die nach dem Inkrafttreten eintreten und sich auf dingliche Rechte beziehen, die vor dem 1. September 2021 entstanden sind. Diese unterliegen also weiterhin dem alten Zivilgesetzbuch. Denn: ein Vertrag, der vor Inkrafttreten der Reform geschlossen wurde, unterliegt bis zu seinem Ablauf weiterhin den alten (aufgehobenen) Regelungen. Die Parteien können allerdings vereinbaren, den Vertrag für die Zukunft den neuen Regelungen zu unterwerfen (wobei zuvor geprüft werden muss, ob dies in ihrem Interesse liegt). |