Handelsvertretung: Neue Maßnahmen gegen einseitige Gebührenerhöhungen durch den Auftragsgeber oder Kommittenten.

Am 16. Februar 2022 wurde das Gesetz zur Änderung des Wirtschaftsgesetzbuch in Bezug auf Handelsvertreterverträge verabschiedet, um Handelsvertreter gegen einseitige Kostenerhöhungen oder die Auferlegung von Kosten durch den Kommittent einen höheren Schutz zu bieten.
 
Ein Handelsvertretervertrag ist ein Vertrag, bei dem eine Partei (der Handelsvertreter) von der anderen Partei (dem Kommittent) dauerhaft und gegen Entgelt, ohne der Weisungsbefugnis des Unternehmers zu unterliegen, mit der Verhandlung und gegebenenfalls dem Abschluss von Geschäften im Namen und für Rechnung des Kommittents beauftragt wird. 
 
Ebenso wie der Kommittent den ursprünglich vereinbarten Provisionssatz nicht einseitig ändern konnte, kann er nun auch bestimmte Gebühren nicht einseitig erhöhen oder auferlegen. Somit soll nun der gleiche Schutz gelten, der bereits heute bei einseitigen Änderungen der Provisionen gilt. So stellt jede Erhöhung oder Auferlegung von Gebühren durch den Kommittenten eine Handlung dar, die gleichbedeutend mit dem Bruch des Handelsvertretervertrags ist. In diesem Fall können Handelsvertreter, die sich auf den Bruch des Handelsvertretervertrags berufen, nicht nur eine Entschädigung verlangen, sondern auch sofort zu einem Konkurrenten des Auftraggebers wechseln, ohne einem Wettbewerbsverbot unterworfen zu sein.
 
Für Vertreter im Versicherungswesen, bei Kreditinstituten und auf geregelten Wertpapiermärkten gilt eine Sonderregelung.  In diesen Bereichen ist eine Vereinbarung zur Änderung der Höhe der Provisionen und/oder Gebühren oder ihrer Berechnungsweise, die in einem paritätischen Konzertierungsorgan getroffen wird, für alle Vertreter sowie den Kommittenten bindend. Die sich daraus ergebenden Änderungen können allerdings nicht zum Bruch des Handelsvertretervertrags führen.
 
Für weitere Informationen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an Rechtsanwalt Guillaume RUE.  
 
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Ihr Cairn Legal-Team