Weitere Hürden für die Veröffentlichung im belgischen Staatsblatt

Am 11. September 2019 verfasste Herr Paul DHAYER (neuer Präsident des französischsprachigen Unternehmensgerichts zu Brüssel), eine dienstliche Mitteilung mit neuen zusätzlichen Voraussetzungen für eine Veröffentlichungen im Belgischen Staatsblatt. Ziel ist es, sicherzustellen, dass die beim Register des Unternehmensgerichts hinterlegten Dokumente, der Realität entsprechen.

Von nun an muss der Antragsteller eine unterschriebene und beglaubigte Kopie des zu veröffentlichen Protokolls des Verwaltungsrates oder der Generalversammlung vorlegen.

Im Falle eines Wechsels eines Direktors oder Geschäftsführers muss der Antragsteller eine doppelseitige Kopie der Personalausweise des zu ersetzenden und zu benennenden Direktors/Geschäftsführers vorlegen.

Auch im Falle einer Gesellschaftssitzverlegung ist eine Kopie der Urkunde, die die Nutzung der Räumlichkeiten begründet (Mietvertrag, Eigentumsurkunde, Vertrag, …), beizufügen.

Schließlich muss, wenn die Veröffentlichungen durch einen Bevollmächtigten statt der gesetzlich bestellten Person beantragt wird, der Bevollmächtigte noch vor der Veröffentlichung eine zertifizierte Vollmacht vorlegen. Angesichts der heftigen Proteste unter den Brüsseler Rechtsanwälten, scheint es jedoch so, dass es Rechtsanwälten weiterhin gestattet ist die Veröffentlichungen vornehmen zu lassen, vorausgesetzt, dass ihre besondere Vollmacht bereits im Protokoll des Verwaltungsrates oder der Generalversammlung ausdrücklich enthalten ist.

Diese Voraussetzungen sind bereits in Kraft.

Für weitere Informationen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an RA Didier CHAVAL (didier.chaval@cairnlegal.be).

Mit freundlichen Grüßen,
Das Team von Cairn Legal