Wann werden Einzelpersonen professionnelle Verkäufer ?

Der Europäische Gerichtshof (nachstehend „EuGH“) wurde ersucht, die Umstände zu prüfen, unter denen eine Einzelperson, die Waren über eine Online-Plattform verkauft, als „professionell“ anzusehen ist. Ferner sollte geprüft werden, ob diese Person unter den Begriff „professionell“ im Sinne der Richtlinie 2005/29 über unlautere Geschäftspraktiken fallen kann.

Der Gewerbetreibende wird wie folgt definiert: „jede natürliche oder juristische Person, die im Geschäftsverkehr im Sinne dieser Richtlinie im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handelt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag des Gewerbetreibenden handelt“. Dies steht im Gegensatz zum Begriff „Verbraucher“, der sich auf eine Einzelperson bezieht, die zu Zwecken handelt, die nicht ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

In seinem Urteil vom 4. Oktober 2018 (C-105/17) erinnert der EuGH daran, dass eine Einstufung als „Gewerbetreibender“ bzw. „Unternehmer“ eine tatsächliche Untersuchung der Umstände von Fall zu Fall erfordert. Insbesondere ist zu prüfen (ohne dass diese Liste erschöpfend ist), ob:

  • der Verkauf über die Online-Plattform planmäßig erfolgte;
  • mit diesem Verkauf Erwerbszwecke verfolgt wurden;
  • der Verkäufer über Informationen oder technische Fähigkeiten hinsichtlich der von ihm zum Verkauf angebotenen Waren verfügt, über die der Verbraucher nicht notwendigerweise verfügt, so dass er sich gegenüber diesem Verbraucher in einer vorteilhafteren Position befindet;
  • der Verkäufer eine Rechtsform hat, die ihm die Vornahme von Handelsgeschäften erlaubt, und in welchem Ausmaß der Online-Verkauf mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit des Verkäufers zusammenhängt;
  • der Verkäufer mehrwertsteuerpflichtig ist ;
  • der Verkäufer eine Vergütung oder Erfolgsbeteiligung erhalten hat …

Der Gerichtshof urteilte, dass eine natürliche Person wie die Beklagte des Ausgangsverfahrens, die gleichzeitig eine Reihe von Anzeigen auf einer Website veröffentlicht, in denen neue und gebrauchte Waren zum Verkauf angeboten werden, nur dann als „Gewerbetreibender“ bzw. „Unternehmer“ einzustufen ist und eine solche Tätigkeit nur dann eine „Geschäftspraxis“ darstellt, wenn diese Person, nach den oben genannten Kriterien, im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handelt.

Weitere Informationen sind bei Rechtsanwalt Guillaume RUE  (guillaume.rue@cairnlegal.be) erhältlich.

Mit freundlichen Grüßen,

Das Team von Cairn Legal