Nachtarbeit jetzt auch für E-Commerce zugelassen

Nachtarbeit ist in Belgien grundsätzlich verboten. In der Regel darf ein Arbeitgeber zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr keine Arbeitnehmer beschäftigen. Das Programmgesetz vom 25. Dezember 2017 führt jedoch ab Januar 2018 neue Verfahren ein, die Nachtarbeit sowie Sonntagsarbeit im Bereich E-Commerce genehmigen. Ziel ist es, mit ausländischen E-Commerce-Unternehmen zu konkurrieren und neue Arbeitsplätze in Belgien zu schaffen.

Betroffen sind alle Logistik- und Supportleistungen, die mit E-Commerce verbunden sind. Dies sind alle diejenigen Aktivitäten, die erforderlich sind um ein Produkt effizient an einen Kunden zu liefern, der seine Bestellung elektronisch aufgegeben hat (Auftragsbearbeitung, Verpackung, Versand, Lieferung, Beobachtung des Warenflusses, Lagerhaltung, Lagerverwaltung, Transportunterstützung, telefonischer Kundendienst).

Das Gesetz unterscheidet E-Commerce von Waren und Dienstleistungen und E-Commerce von beweglichen Gegenständen.

Verfahren für Nachtarbeit im E-Commerce von Waren und Dienstleistungen.
Das sogenannte Peeters-Gesetz „über machbare und überschaubare Arbeit“ hatte bereits die Möglichkeit der Nachtarbeit für E-Commerce-Unternehmen eingeführt. Diese Ausnahmeregelung kann jedoch jetzt durch einen „normalen“ Tarifvertrag umgesetzt werden. Es wird daher nicht mehr notwendig sein, einen Tarifvertrag mit allen in der Gewerkschaftsdelegation vertretenen Organisationen abzuschließen, sondern nur mit einer repräsentativen Arbeitnehmerorganisation.

Verfahren für Nacht- und Sonntagsarbeit im E-Commerce von beweglichen Gegenständen
Für den elektronischen Handel im engeren Sinne wurde ein spezifischer Rahmen geschaffen, der sich auf Waren beschränkt (der Verkauf von Versicherungsprodukten ist beispielsweise nicht betroffen).

Bei den meisten der vorgesehenen Regelungen kann das Nachtrhythmus für den Zeitraum 2018 und 2019 entweder durch das Standardverfahren zur Abänderung des Arbeitsreglements (Aushang,  Sammeln von Bemerkungen usw.) oder durch Abschluss eines „normalen“ Tarifvertrags eingeführt werden. In diesem zweiten Fall muss der Tarifvertrag bei der Generaldirektion der kollektiven Arbeitsbeziehungen des FÖD „Beschäftigung“ eingereicht werden. Das Arbeitsreglement wird dann automatisch abgeändert, ohne dass das übliche Verfahren zur Änderung des Arbeitsreglements befolgt werden muss.

Diese neue Lösung kann auch nach dem 31. Dezember 2019 fortgesetzt werden, insofern ein neuer „normaler“ Tarifvertrag abgeschlossen wird.

Sonntagsarbeit ist im Zeitraum 2018-2019 ebenfalls für den E-Commerce von beweglichen Gegenständen (nicht aber für Dienstleistungen) zugelassen, sofern diese Sonntagsarbeit durch das Verfahren zur Abänderung des Arbeitsreglements oder durch einen Tarifvertrag eingeführt wird, ähnlich wie für die Einführung der Nachtarbeit.

Weitere Informationen sind bei Rechtsanwalt Carl VANDER ESPT  : carl.vanderespt@cairnlegal.be erhältlich.

Mit freundlichen Grüßen,

Das Team von Cairn Legal