In Belgien ist der Samstag kein Werktag mehr – Achtung bei der Berechnung  von Kündigungsfristen

Unter dem Begriff Werktag verstand man in Belgien die Tage, an denen gearbeitet werden kann und an denen die Geschäfte in der Regel geöffnet sind. Dies umfasste also alle Wochentage mit Ausnahme von Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen. Eine Änderung, die im Zuge der Neufassung des belgischen Bürgerlichen Gesetzbuchs in dieses eingefügt wurde, bringt jedoch nicht unerhebliche Änderungen mit sich.
 
Laut Artikel 1.7 der Allgemeinen Bestimmungen des neuen Buches des Zivilgesetzbuches sind künftig Samstage von den Werktagen ausgeschlossen. Dieser Artikel legt fest, dass „Fristen auch Feiertage, Sonntage und Samstage einschließen, sofern diese nicht ausdrücklich ausgeschlossen sind oder die Fristen in Werktagen angegeben sind„. In diesem Zusammenhang wird außerdem klargestellt, dass „Werktage alle Tage außer den gesetzlichen Feiertagen, Sonntagen und Samstagen“ sind.
 
Diese Änderung hat konkrete Folgen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
 
So beginnt z. B. bei einer Kündigung per Einschreiben die Kündigungsfrist ab dem darauffolgenden Montag, wird aber frühestens am dritten Werktag nach der Postaufgabe rechtlich wirksam. Aufgrund der neuen Änderung sollte ein solches Kündigungsschreiben nunmehr spätestens am Dienstag – statt am Mittwoch – zur Post gebracht werden. Denn sollte der Arbeitgeber diese Frist verpassen, beginnt die Kündigungsfrist erst eine Woche später, sodass er den Arbeitnehmer eine Woche länger beschäftigen (und ihm folglich eine Woche mehr Lohn/Gehalt zahlen) muss.
 
Die neue Regelung dürfte sich auch auf die Verpflichtungen beider Seiten im Falle einer Kündigung aus wichtigem Grund, im Rahmen von Artikel 35 des belgischen Gesetzes über die Arbeitsverträge von 1978, auswirken. Dieser sieht nämlich vor, dass eine Kündigung aus wichtigem Grund nicht mehr fristlos erfolgen kann, wenn die kündigende Partei seit mindestens drei Werktagen Kenntnis von dem Umstand hat, der die Kündigung rechtfertigt. Die Ausschließung der Samstage als Werktag wird daher erhebliche Auswirkungen haben, wenn die Entdeckung des wichtigen Grundes am Vorabend eines Wochenendes erfolgt. Die Änderung der Regel führt in diesem Fall zu einer Verlängerung der traditionell sehr kurzen Bedenkfrist des Arbeitgebers.
 
Die Änderung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

Für weitere Informationen können Sie sich gerne an Rechtsanwalt Vander Espt wenden.
 
Ihr Cairn Legal Team