COVID-19 – Das Ende der Kündigungsfrist zum Arbeitslosentarif

Im Falle einer Entlassung (Kündigung des Arbeitsvertrages durch den Arbeitgeber) sieht das belgische Arbeitsrecht vor, dass die Kündigungsfrist während der Aussetzung des Vertrages gehemmt wird. Dies betrifft insbesondere Urlaub, Krankheit und wirtschaftliche Arbeitslosigkeit.
Eine solche Hemmung der Kündigungsfrist wegen höherer Gewalt bestand während der Corona-Krise jedoch nicht, obwohl die Regierung die zeitweilige Arbeitslosigkeit weitgehend begünstigt hatte. Einige Arbeitgeber haben diese Gelegenheit genutzt, die Kosten für die Kündigungsfrist ganz oder teilweise dem Sozialversicherungssystem aufzuerlegen…
Um gegen derartige Missbräuche vorzubeugen wurde am 11. Juni einen Gesetzentwurf zur Aussetzung der Kündigungsfrist im Falle einer vorübergehenden Aussetzung der Vertragserfüllung aufgrund höherer Gewalt infolge der Corona-Krise genehmigt. Die Kündigungsfrist läuft fortan so lange nicht, wie die Vertragserfüllung ausgesetzt ist.

Das neue – noch nicht veröffentlichte – Gesetz ist nicht rückwirkend. Eine Kündigungsfrist, die vor dem 1. März 2020 begonnen hat, ist nicht gehemmt. Wenn die Kündigung nach dem 1. März 2020 ausgesprochen wurde, ist die Frist ab dem Datum der Veröffentlichung dieses Gesetzes im Belgischen Staatsblatt gehemmt.

Für weitere Informationen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an RA Carl VANDER ESPT (carl.vanderespt@cairnlegal.be).

Mit freundlichen Grüßen,
Ihr Cairn Legal Team