Weitere Erleichterungen für die Abhaltung von GV und VR (Covid-19)

Aufgrund der Covid-19-Pandemie und der hierdurch bedingten Einschränkungen haben Unternehmen und Verbände erhebliche Schwierigkeiten, die Sitzungen der Generalversammlung (GV) und des Verwaltungsrates (Verwaltungsrat) abzuhalten. Hierzu wurde am 9. April 2020 ein königlicher Erlass veröffentlicht, der eine Reihe von vorübergehenden Erleichterungsmaßnahmen schafft.

GV können beibehalten werden, vorausgesetzt, sie respektieren die soziale Distanzierung oder sie werden per Videokonferenz organisiert. Der KE ermöglicht es dem VR von Unternehmen und Verbänden, bei einer Generalversammlung eine Fernabstimmung oder den Umgang mit Vollmachten vorzuschreiben, selbst wenn die Satzung dies nicht vorsieht.

Eine Verschiebung der GV um maximal 10 Wochen, d.h. über den 30. Juni hinaus, ist ebenfalls zulässig. In diesem Fall können die Unternehmen und Verbände eine Verlängerung der Frist für die Genehmigung des Jahresabschlusses in Anspruch nehmen.

In Bezug auf die VR ermächtigt der KE die Mitglieder dieses Gremiums, ungeachtet anderslautender Satzungsbestimmungen einen einstimmigen schriftlichen Beschluss zu fassen oder über ein elektronisches Kommunikationsmittel zu beraten und zu entscheiden, wenn dies eine Diskussion unter den Mitgliedern ermöglicht,.

Der KE tritt sofort in Kraft und gilt für alle GV‘s und VR zwischen dem 10. März und dem 3. Mai 2020. Diese Frist kann vom König verlängert werden.

Für weitere Informationen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an RA Didier CHAVAL (didier.chaval@cairnlegal.be).

Mit freundlichen Grüßen,
Das Team von Cairn Legal