Verlängerung der Schutzmaßnahmen in Belgien für Schuldner bis zum 31.01.2021

Im Einklang mit den bereits zu Beginn der CORONA-Krise getroffenen Maßnahmen (unsere Newsletters vom 27. April und 18. Mai 2020), hat der belgische Gesetzgeber die bereits getroffenen Schutzmaßnahmen durch das Gesetz vom 20. Dezember 2020 verlängert. Von der Gesundheitskrise betroffene Unternehmen und Privatpersonen sollen weiterhin geschützt werden.

Privatpersonen sind automatisch geschützt. Unternehmen müssen folgende Bedingungen erfüllen, um in den Genuss des neuen Aufschubs zu gelangen:
1. Sie müssen Gegenstand einer Schließungsmaßnahme sein (s. Ministerialverordnung vom 28. Oktober 2020),
2. Ihre Kontinuität muss durch die CORONA-19-Pandemie und ihre Folgen bedroht sein, und
3. Sie dürfen seit dem 18.03.2020 nicht ihre Zahlungen eingestellt haben.

Der neue Aufschub gilt – unter Vorbehalt einer Verlängerung – bis zum 31. Januar 2021.

Für Unternehmen kann der Aufschub wie folgt zusammengefasst werden:
1. Aussetzung und Verbot aller Sachpfändungen.
2. Kein Konkurs oder Auflösung durch Vorladung eines Gläubigers (aber: die Konkursklage der Staatsanwaltschaft bleibt weiterhin zulässig).
3. Automatische Verlängerung der in einer gerichtlichen Reorganisation vorgesehenen Fristen.
4. Verbot, laufende Verträge wegen Nichtzahlung zu kündigen (außer Arbeitsverträge).
5. Aufhebung der Verpflichtung, innerhalb eines Monats nach Zahlungseinstellung einen Konkursantrag zu stellen.

Wie bisher hat der Gläubiger weiterhin das Recht, die Aufhebung des Aufschubs im Eilverfahren vor dem Präsidenten des örtlich zuständigen Unternehmensgerichts zu beantragen.

Für Privatpersonen kann der Aufschub wie folgt zusammengefasst werden:
1. Aussetzung und/oder Verbot von den am Wohnsitz ausgeführten Pfändungen.
2. Verbot jeglicher Drittpfändung.
3. Verbot von Lohnabtretungen.

Vom Aufschub ausgenommen ist die Beitreibung einer Unterhalts-, Straf- oder Steuerforderung. Ein Mechanismus zur gerichtlichen Aufhebung des Aufschubs für Privatpersonen ist nicht vorgesehen.

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Frau RAin Virginie SCHOONHEYT.

Mit freundlichen Grüßen,
Ihr Cairn Legal Team