Verkürzung der Zahlungsfristen zwischen Unternehmen

Nach dem Gesetz vom 2. August 2002 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr beträgt die Zahlungsfrist zwischen Unternehmen 30 Kalendertage, Frist von der die Unternehmen frei nach Wahl abweichen konnten.
 
In Anwendung des Gesetzes vom 14. August 2021 darf diese Frist ab dem 1. Februar 2022 jedoch nicht mehr 60 Kalendertage überschreiten, und dies unabhängig von der Größe der an der Transaktion beteiligten Unternehmen. Anderslautende Vertragsklausel sind nichtig.
 
Damit diese 60-Tage-Frist nicht umgangen wird, muss die Frist, die die Parteien für die Abnahme oder Überprüfung der Konformität der Waren oder Dienstleistungen vorsehen, nunmehr innerhalb dieser 60-Tage-Frist erfolgen.
 
Ebenfalls darf nunmehr das Datum des Rechnungseingangs nicht mehr vertraglich festgelegt werden, sodass nur das tatsächliche Eingangsdatum zählt.

Da diese neuen Bestimmungen am 1. Februar 2022 in Kraft treten, raten wir Ihnen bereits jetzt dazu an Ihre Zahlungsklauseln, so denn notwendig, anzupassen.
 
Für weitere Informationen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an RA Didier CHAVAL.
 
Mit freundlichen Grüßen.
Ihr Cairn Legal Team