Registrierung von Unternehmensdienstleistern in Belgien

Am 29. März 2018 wurde das Gesetz zur Registrierung von Unternehmensdienstleistern als letztes Element der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung verabschiedet.

Seit dem 1. September 2018 ist jede natürliche Person oder Körperschaft, die in Belgien im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit besondere Dienstleistungen erbringen möchte, zu einer vorhergehenden Registrierung verpflichtet. In der Praxis handelt es sich um folgende Dienstleistungen:
a) Der Kauf oder Verkauf von Aktien einer Kapitalgesellschaft mit Ausnahme von börsennotierten Gesellschaften;
b) Das Angebot, einen Sitz für ein Unternehmen, eine Körperschaft oder eine ähnliche Rechtsperson zur Verfügung zu stellen;
c) Die Möglichkeit, eine Geschäfts-, Post- oder Verwaltungsanschrift und andere Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Unternehmen, einer Körperschaft oder einer ähnlichen Rechtsperson zur Verfügung zu stellen.
Die Registrierung hat im Voraus bei der Generaldirektion für KMU-Politik des FÖD Wirtschaft zu erfolgen (s. https://economie.fgov.be/fr/themes/entreprises/developper-et-gerer-une/enregistrement-des).

Die Registrierung ist nur dann möglich, wenn die vorgenannten Anbieter die Registrierungsbestimmungen gemäß Artikel 6 und 8 des Gesetzes vom 29. März 2018 erfüllen.

Unternehmensdienstleister, die schon vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 29. März 2018 Dienstleistungen für Unternehmen anboten, müssen innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes, d.h. bis spätestens 28. März 2019, einen Antrag auf Registrierung stellen. Sie können jedoch während der Prüfung ihres Antrags und bis auf weiteres ihre Aktivitäten fortführen.

Der Unternehmensdienstleister, der Dienstleistungen ohne Registrierung anbietet oder sich registriert hat und nicht mehr den Anforderungen der Artikel 6 und 8 dieses Gesetzes oder seiner Ausführungsbestimmungen entspricht, setzen sich Geldbußen von 250 bis 100.000 Euro aus.

Die tatsächlichen Begünstigten, Geschäftsführer und Mitglieder des Verwaltungsrats von Körperschaften, die bei der Verhängung der Geldbußen und im Vorjahr im Amt sind oder waren, können gesamtschuldnerisch mit dem Täter für diese Bussen haftbar gemacht werden.

Fallen nicht unter dieses Gesetz, Dienstleister, die bereits durch das Gesetz vom 18. September 2017 über Prävention und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung betroffen sind und deren Dienstleistungen „diese Geldwäsche oder Finanzierung erleichtern könnten“, nämlich Rechtsanwälte, Notare, Buchhalter oder Kreditinstitute.

 

Weitere Informationen sing bei Rechtsanwalt Guillaume RUE (guillaume.rue@cairnlegal.be) erhältlich.

Mit freundlichen Grüßen,

Das Team von Cairn Legal