Rechtsmissbrauch bei dem Abschluss, der Ausführung oder der Auflösung eines belgischen Handelsmietvertrages

Der belgische Kassationshof hat kürzlich zwei Urteile gefällt (4. und 15. März 2021) in denen er zum Rechtsmissbrauch im Rahmen der Auflösung eines gewerblichen Mietvertrages Stellung genommen hat.

Die Frage, die sich in den beiden vom Gerichtshof untersuchten Fällen stellte, war, ob der Vermieter, der die ihm durch das Gesetz über den gewerblichen Mietvertrag eingeräumten Rechte Gebrauch macht, diese nicht missbrauchte oder, genauer gesagt, ob der von der einen Partei (dem Vermieter) angestrebte Vorteil im Vergleich zum Schaden der anderen Partei (dem Mieter) unverhältnismäßig groß war.

Der Gerichtshof ist in beiden Fällen der Auffassung, dass der Sachrichter prüfen konnte oder musste, ob der Vermieter zwischen verschiedenen Wegen, seine Rechte auszuüben, nicht die schädlichste gewählt hat.

Ist dies der Fall, so muss der Sachrichter den Vermieter abstrafen und die Ausübung dieses Rechts auf seinen normalen Gebrauch einschränken.

Im Urteil vom 4. März 2021 hat der Kassationshof ein Urteil des französischsprachigen Gerichts erster Instanz von Brüssel aufgehoben, weil es die Verhältnismäßigkeit zwischen dem vom Vermieter angestrebten Vorteil und dem Schaden, den der Mieter im Rahmen einer Mietauflösung erlitten hat, nicht geprüft hatte.

Im Urteil vom 15. März 2021 hat der Kassationshof ein Urteil des Gerichts erster Instanz von Hennegau nicht aufgehoben. Das Gericht hatte entschieden, dass ein Vermieter, der mit einem Dritten statt mit dem ehemaligen Untermieter unterzeichnet hatte, sein Wahlrecht nicht missbraucht hatte.

Die jüngste Rechtsprechung zur Ausführung von Handelsmietverträgen wendet diesen Grundsatz der Ausführung nach Treu und Glauben auch an, indem sie insbesondere davon ausgeht, dass eine allgemeine Klausel, durch die der Vermieter „von allen anderen Mängeln befreit wird“, ungültig ist, weil sie dem Mietvertrag jeglichen Nutzen nimmt.

Die Theorie des Rechtsmissbrauchs kann daher sowohl auf die Art und Weise des Abschlusses des gewerblichen Mietvertrages als auch auf die Art und Weise seiner Ausführung oder Beendigung angewendet werden.

Für weitere Informationen zu diesem Thema wenden Sie sich gerne an RAin Carole DE RUYT (carole.deruyt@cairnlegal.be).

Mit freundlichen Grüßen,
Ihr Cairn Legal Team