Neue Verkürzung der Kündigungsfrist im Belgischen Arbeitsrecht

Das Gesetz vom 26. März 2018, das insbesondere die Stärkung des Wirtschaftswachstums betrifft, hat die Kündigungsfristen in den ersten Monaten der Beschäftigung erheblich verkürzt. Dies ist die zweite wesentliche Änderung in diese Richtung seit der Einführung des einheitlichen Statuts für Angestellte und Arbeiter im Jahre 2014. Sie gilt daher für diesen beiden Arten von Arbeitsverträgen.
 
Das neue Gesetz ist seit dem 1. Mai 2018 auf alle Verträge mit unbefristeter Laufzeit anwendbar. Es führt eine progressivere Entwicklung der der Dauer der Kündigungsfristen in den ersten 6 Monaten des Arbeitsvertrages ein.
 
Die folgenden Kündigungsfristen gelten für den Fall der Entlassung eines Arbeitnehmers, der aufgrund eines unbefristeten belgischen Arbeitsvertrags eingestellt wurde: 

  • Dienstalter bis zu 3 Monaten – Kündigungsfrist von einer Woche
  • Dienstalter von 3 bis 4 Monaten – Kündigungsfrist von drei Wochen
  • Dienstalter von 4 bis 5 Monaten – Kündigungsfrist von vier Wochen
  • Dienstalter von 5 bis 6 Wochen – Kündigungsfrist von fünf Wochen.
 Angesichts der sehr geringen Kündigungsfristen in den ersten drei Monaten der Anstellung entspricht dieser Zeitraum einer Probezeit.
 
Infolgedessen ist die Nutzung befristeter Arbeitsverträge bei Beginn der Zusammenarbeit noch weniger nützlich. Der Vorteil der Verwendung dieser Art von Verträgen ist, (i) dass der befristete Arbeitsvertrag automatisch zum vereinbarten Zeitpunkt endet ohne dass der Arbeitgeber eine Kündigung aussprechen muss sowie, (ii) dass der Arbeitgeber selbst auf Antrag des Arbeitnehmers keine wirklichen Gründe für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nennen muss (Tarifvertrag Nr. 109).
 
Weitere Informationen sing bei Rechtsanwalt Carl VANDER ESPT (carl.vanderespt@cairnlegal.be) erhältlich.


Mit freundlichen Grüßen,
 
Das Team von Cairn Legal