Neue Regelung zu Nachbarschaftsstörungen

Die laufende Reform des belgischen Zivilgesetzbuches hat eine Reihe von Vorschriften geändert, die Situationen aus dem Alltag regeln.

Bezüglich der Nachbarschaftsbeziehungen geben die neuen Texte beispielsweise die Möglichkeit, dem Nachbarn vorbeugende Maßnahmen aufzuerlegen, wenn sein Gebäude „ernste und offensichtliche Gefahren für die Sicherheit, Gesundheit oder Umweltverschmutzung“ darstellt.

Bei Bepflanzungen sieht die neue Regelung vor, dass man den eigenen Nachbarn auffordern kann, Äste oder Wurzeln zu entfernen, wenn diese über die Grenze des Nachbargrundstücks hinauswachsen. Falls der Nachbar nicht innerhalb von 60 Tagen reagiert, darf man diese sogar an seiner Stelle und auf seine Kosten entfernen.

Die Unterscheidung zwischen hochstämmigen und niedrigstämmigen Bäumen wird aufgehoben: Ein Abstand von mindestens zwei Meter zur Grundstücksgrenze soll im Fall von zwei Meter hohen Bäumen gewährleistet werden. Alle anderen Bäume dürfen bis einen halben Meter von der Trennlinie gepflanzt werden. Private Absprachen und Verjährung sind ausgenommen.

Die Ersitzung wird auf 10 Jahre verkürzt, wenn der Besitzer gutgläubig ist: Diese Regelung kann sich also beispielsweise auf die Pflege einer Hecke oder anderer Bepflanzungen auf dem Grundstück des Nachbarn auswirken.

Die neue Regelung ist am 01.09.2021 in Kraft getreten.

Für weitere Informationen zu diesem Thema wenden Sie sich gerne an RAin Carole DE RUYT (carole.deruyt@cairnlegal.be).

Mit freundlichen Grüßen,

Ihr Cairn Legal Team