Neue Regeln für Miteigentümerversammlungen

Durch ein Gesetz vom 20. Dezember 2020 wurden die Vorschriften bezüglich der Durchführung von Miteigentümerversammlungen gelockert:

– Die ordentlichen Generalversammlungen („OGV“), die bis zum 9. März 2021 stattfinden sollen, können um bis zu einem Jahr verschoben werden. Sie können dann in den in der Satzung der Miteigentümerschaft für die OGV vorgesehenen zwei Wochen abgehalten werden.Um die Kontinuität zu gewährleisten, werden die Mandate der Verwalter, der Mitglieder des Miteigentümerrates und der Rechnungsprüfer verlängert;

– Im Falle einer dringenden Entscheidung oder auf Antrag eines oder mehrerer Miteigentümer, die mindestens ein Fünftel der Anteile an der Miteigentümerschaft ausmachen, ist der Verwalter weiterhin verpflichtet, innerhalb eines Monats des Antrages eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen;

– Die Fernteilnahme an den Beratungen der Generalversammlung ist seit dem 24. Dezember 2020 möglich, vorausgesetzt, sie ist in der Einberufung vorgesehen und ein physischer Ort ist ebenfalls bestimmt. (Wir erinnern jedoch daran, dass physische Versammlungen bis zum 1. März 2021 verboten sind…);

– Bis zum 9. März gelten Lockerungen bezüglich der Bedingungen für die schriftliche Abstimmung. Die Beschlüsse können zu den im Gesetz über das Miteigentum vorgesehenen Bedingungen und Mehrheiten getroffen werden (die Hälfte der Miteigentümer, die mindestens die Hälfte der Quoten besitzen, nimmt an der Abstimmung teil und stimmt zu den im Miteigentumsgesetz von 2018 vorgesehenen Mehrheiten ab).

Die Abstimmung erfolgt schriftlich innerhalb von drei Wochen nach der Einberufung, per Post oder elektronisch. In dringenden Fällen, die in der Einberufung zu begründen sind, wird diese Frist auf acht Tage ab Versendung der Einberufung verkürzt.

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Frau RAin Carole DE RUYT (carole.deruyt@cairnlegal.be).