Neue COVID-Maßnahmen: Welche Auswirkungen auf die Miteigentümergeneralversammlungen ?

Am 18. Oktober wurde ein neuer Ministerialerlass zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.

Dieser Erlass hat einen direkten Einfluss auf die noch abzuhaltenden Miteigentümergeneralversammlungen, da er unter anderem vorsieht, dass für auf beruflicher Ebene organisierte Aktivitäten (worunter diese Generalversammlungen fallen), die Anzahl der sich in einem Raum befindlichen Personen auf maximal 40 beschränkt ist.

Da darüber hinaus, Bars und Restaurants (in denen oft diese Generalversammlungen abgehalten wurden) schließen mussten, werden vermutlich viele Miteigentümergeneralversammlungen vertagt werden müssen. Diese Situation stellt einen Fall von höherer Gewalt dar, die der Hausverwalter ggbfs. einwenden kann.

Diesbezüglich weisen wir darauf hin, dass auch wenn der Hausverwalter weiterhin verpflichtet ist die Generalversammlungen abzuhalten, die während der ersten Periode der COVID-19 Eindämmung vertagt wurden, dies einzig eine Mittel- und keine Resultatspflicht ist.

Soeben erfahren wir darüber hinaus, dass das Kabinett des Justizministers folgende Lockerung in Erwägung zieht:

  • Erlaubnis zur Durchführung der Generalversammlungen per Videokonferenz
  • Erlaubnis zur Verschiebung der Generalversammlungen auf 2021 unter bestimmten Bedingungen
  • Eine Lockerung der Einstimmigkeitsregel bei schriftlichen Abstimmungen.

Für weitere Informationen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an RAin Carole DE RUYT (carole.deruyt@cairnlegal.be).

Mit freundlichen Grüßen,
Ihr Cairn Legal Team