KE zur vorläufigen Hemmung von Vollstreckungsmaßnahmen während der Covid 19-Kriese

Die Regierung setzt ihre Anstrengungen fort, die wirtschaftlichen Folgen der Covid-19-Krise zu begrenzen. Unternehmen, die direkt oder indirekt von der Pandemie betroffen sind, genießen einen zeitlich begrenzten Vollstreckungsschutz, wenn (i) ihr Überleben gefährdet ist und (ii) sie am 18. März 2020 nicht bereits zahlungsunfähig waren.

Es wird unterstellt, dass diese Bedingungen erfüllt sind. Der Gläubiger kann jedoch gerichtlich das Gegenteil feststellen lassen.

Für die Periode vom 24. April bis 17. Mai (möglicherweise verlängerbar) sind folgende 4 Aussetzungen vorgesehen :

1. Keine Mobiliare Sicherungs- und Vollstreckungspfändungen, aber Immobilienpfändungen, vertragliche Bestimmungen wie die „exceptio non adimpleti contractu“ oder die Aufrechnung bleiben weiterhin bestehen,

2. Keine Klage des Gläubigers auf Konkurseröffnung oder Auflösung seines Schuldners, aber eine Konkursklage der Staatsanwaltschaft ist weiterhin möglich,

3. Verlängerung der Zahlungsfristen eines gerichtlichen Reorganisationsplanes,

4. Keine Vertragskündigung wegen Nichtzahlung.


Um Missbräuche zu vermeiden kann der Gläubiger jederzeit « wie im Eilverfahren » eine gerichtliche Genehmigung beantragen, trotz Aussetzung handeln zu dürfen.

Schließlich ist die allgemeine Verpflichtung, fällige Zahlungen auch zu leisten, nicht aufgehoben. Die Bestimmungen sollen lediglich die Covid-19-Opfer schützen. Wenn der Schuldner nicht durch Covid-19 betroffen ist, muss und soll er – wenn möglich selbst vor Fälligkeit –  die Zahlung ausführen.

Für weitere Informationen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an Frau RAin Virginie SCHOONHEYT (virginie.schoonheyt@cairnlegal.be).

Mit freundlichen Grüßen,
Das Team von Cairn Legal