Insolvenz: Klärung der Rechte des Gläubigers, der sich durch eine allgemeine Verpfändung der gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen seines Schuldners abgesichert hat

Ein Gläubiger hatte seine Forderung durch ein allgemeines Pfandrecht auf alle gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen des Schuldners abgesichert. Diese Besicherung war nicht durch eine Eintragung in das seit dem 1. Januar 2018 bestehende Pfandregister für dingliche Sicherheiten eingetragen.

In der gerichtlichen Reorganisation des Schuldners beantragte der Gläubiger, dass seine Forderung als außergewöhnliche aufgeschobene Forderung eingestuft wird.

Eine „aufgeschobene Forderung“ in der gerichtlichen Reorganisation ist eine Forderung, „die vor dem die gerichtliche Reorganisation einleitenden Urteil entstanden (ist) oder die sich aus der Einreichung des Antrags zur gerichtlichen Reorganisation oder aus gerichtlichen Beschlüssen im Laufe des Verfahrens (ergibt)“. Sie ist entweder „gewöhnlich“ und muss mit den anderen Gläubigern in Konkurrenz treten oder „außergewöhnlich“ und wird bevorzugt befriedigt. Genau das wollte der Gläubiger durch seine allgemeine Pfandnahme aller gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen sicherstellen.

Der Sachrichter hatte die Einstufung als außergewöhnliche aufgeschobene Forderung mit dem Argument verweigert, dass der Gläubiger am Tag der Eröffnung der gerichtlichen Reorganisation keinen Beweis für die Eintragung seiner Sicherheit in das Pfandregister vorgelegt habe.

Der Kassationshof hob dieses Urteil auf und beendete die Kontroverse über die Qualität der Forderungen, die durch ein allgemeines Pfandrecht auf alle Forderungen gesichert sind. Der Hof weist darauf hin, dass das Gesetz über dingliche Sicherheiten auf bewegliche Güter keine Registrierung des Pfandrechts auf Forderungen vorsieht. Es handelt sich daher um eine sog. „verschleierte“ Sicherheit, deren Wirksamkeit gegenüber Dritten durch den bloßen Vertragsabschluss gewährleistet ist.

Folglich, ist der Gläubiger, der über eine solche dingliche Sicherheit verfügt ist, bis zum „Going-concern-Realisierungswert“ (Eigenkapitalwert eines Unternehmens unter Annahme einer Fortführung der Unternehmenstätigkeit) der verpfändeten Forderungen als außergewöhnlicher Aufschubgläubiger anzusehen.

Für weitere Informationen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an RAin Virginie SCHOONHEYT (virginie.schoonheyt@cairnlegal.be).

Mit freundlichen Grüßen,
Das Team von Cairn Legal