Inkrafttreten der Regeln über missbräuchliche Klauseln zwischen Unternehmen

Im April 2019 hatte der belgische Gesetzgeber ein Gesetz über den Missbrauch wirtschaftlicher Abhängigkeit, missbräuchlicher Klauseln und unlauterer Marktpraktiken zwischen Unternehmen verabschiedet, inspiriert von den Vorschriften zum Verbraucherschutz. Dieses Thema wurde in unserem Newsletter vom 20. Mai 2019 bereits angesprochen. Der letzte Teil des Gesetzes betraf missbräuchliche Klauseln und war noch nicht in Kraft getreten. Diese Bestimmungen sind nun seit dem 1. Dezember 2020 ebenfalls anwendbar.

Missbräuchliche Klauseln werden dort definiert als Klauseln in einem Vertrag zwischen Unternehmen, die „entweder allein oder in Verbindung mit einer oder mehreren anderen Klauseln, (…) ein offensichtliches Ungleichgewicht zwischen den Rechten und Pflichten der Parteien schafft“. Eine solche Klausel wird als nichtig betrachtet.

Neben diesem allgemeinen Verbot hat der Gesetzgeber zwei Kategorien von Listen missbräuchlicher Klauseln aufgestellt, die ebenfalls mit Nichtigkeit geahndet werden:

– Eine „schwarze“ Liste mit Klauseln, die unter allen Umständen verboten sind;

– Eine „graue“ Liste mit acht Klauseln. Diese Klauseln gelten prinzipiell als missbräuchlich. Der Gegenbeweis ist jedoch zugelassen.

Das Gesetz deckt alle Formen von Klauseln ab, sowohl die, die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sind, als auch die, die bei Abschluss oder Fortführung eines Vertrages ausgehandelt werden.

Sie gilt für alle Unternehmen, unabhängig von ihrer Rechtsform. Betroffen sind nur Verträge, die nach dem 1. Dezember 2020 abgeschlossen werden. Das Gesetz gilt jedoch nicht für Finanzdienstleistungen und das öffentliche Auftragswesen.

Es wird dringend empfohlen, Musterverträge und allgemeine Geschäftsbedingungen im Hinblick auf diese neue Gesetzgebung zu überprüfen.

Für weitere Informationen zu diesem Thema wenden Sie sich gerne an RA Guillaume RUE (guillaume.rue@cairnlegal.be).

Mit freundlichen Grüßen,
Ihr Cairn Legal Team