Generalversammlungen auf Distanz für Gesellschaften und Vereinigungen

Während der ersten Welle der COVID-19 erlaubte der Königliche Erlass Nr. 4 Gesellschaften ihre Generalversammlung vorübergehend zu verschieben oder elektronisch abzuhalten. Dieses Thema wurde in unserem Newsletter vom 20 April 2020 angesprochen. Das neueste Gesetz „COVID-19“ vom 20. Dezember 2020 hat im Gesetzbuch für Gesellschaften und Vereinigungen („GGV“) das Prinzip der Fernversammlungen endgültig eingeführt und auf Vereine und Internationale Vereine ausgedehnt.

Bisher bot der GGV die Möglichkeit zur Teilnahme an der Generalversammlung aus der Ferne ausdrücklich nur den Aktionären einer belgischen GmbH, Aktiengesellschaft und Genossenschaft. Darüber hinaus musste die Satzung diese Möglichkeit vorsehen. Ab sofort haben Gesellschaften und Vereine die Möglichkeit, Fernversammlungen zu organisieren, auch ohne Erlaubnis in der Satzung.

Von nun an muss das Verwaltungsorgan formell den Beschluss fassen, die Generalversammlung per Fernzugriff abzuhalten. Dazu muss sie den Aktionären bzw. Mitgliedern die Möglichkeit bieten, über ein von der Gesellschaft oder dem Verein bereitgestelltes elektronisches Kommunikationsmittel an der Ferngeneralversammlung teilzunehmen. Die Gesellschaft oder der Verein sollte in der Lage sein, den Status und die Identität der Teilnehmer über das elektronische Kommunikationsmittel zu überprüfen. Die Teilnehmer müssen des Weiteren die Diskussionen in der Versammlung unmittelbar, gleichzeitig und fortlaufend zur Kenntnis nehmen und ihr Stimmrecht in allen von der Versammlung zu beschließenden Angelegenheiten ausüben können.

Es ist zu beachten, dass die Mitglieder des Präsidiums an der Generalversammlung nicht auf Abstand teilnehmen können. Die Mitglieder des Präsidiums sind die Personen, die das Protokoll der Generalversammlung unterzeichnen und die im Namen der Gesellschaft oder des Vereins die Verantwortung für die gültige Zusammensetzung der Versammlung übernehmen.

Diese Änderungen des GGV traten am 24. Dezember 2020 in Kraft.

Für weitere Informationen zu diesem Thema können Sie sich gerne an RA Guillaume RUE (guillaume.rue@cairnlegal.be), wenden.

Mit freundlichen Grüßen,
Ihr Cairn Legal Team