Die vereinfachte Betreibung unbestrittener Forderungen fortan auch auf Schulden ausländischer Unternehmen angewandt werden

Seit Oktober 2018 ist das Beitreibungsverfahren für unbestrittene Forderungen auch anwendbar, wenn eine der Parteien in einem der sieben europäischen Länder niedergelassen ist, deren Unternehmensdatenbank mit der belgischen Zentralen Unternehmensdatenbank („ZUD“) vernetzt ist.

Im Juli 2016 wurde den belgischen Gerichtsvollziehern ein neues Verwaltungsverfahren zugestanden, durch welches sie die Betreibung unbestrittener Forderungen in Handelssachen schneller verwirklichen sollten. Wir hatten hierüber bereits  in unseren „Cairn Legal News“ vom 8. Dezember 2015 und 29. August 2016 berichtet.

Schulden von Gläubigern bzw Schuldnern, die nicht bei der ZUD registriert waren, wurden bisher ausdrücklich von diesem Verfahren ausgeschlossen. Ausländische Unternehmen sind in Belgien i.d.R. nur dann bei der belgischen ZUF-D eingetragen, wenn sie  eine oder mehrere Geschäftseinheiten in Belgien betreiben.

Um die Anwendung des Betreibungsverfahrens auszuweiten, wurde beschlossen, die Einträge von Unternehmensdatenbanken aus anderen EU-Mitgliedstaaten diejenigen in der ZUD gleichzustellen. Dies ist jedes Mal dann der Fall, wenn die Gleichwertigkeit mit der ZUD durch einen belgischen königlichen Erlass festgestellt wird.

Dies ist z.Zt. für sieben Europäischen Länder der Fall: die Niederlande, Frankreich, Deutschland, Luxemburg, Italien, Spanien und Österreich (Königliche Erlass vom 17. August 2018).

Wenn der Gläubiger oder Schuldner in diesen Datenbanken registriert ist, kann seine unbestrittene Schuld durch dieses vereinfachte Verfahren eingetrieben werden.

Weitere Informationen sind bei Rechtsanwalt Guillaume RUE (guillaume.rue@cairnlegal.be) erhältlich.

Mit freundlichen Grüßen,

Das Team von Cairn Legal