Die gerichtliche Reorganisation: Neuheiten im Gesetz vom 21. März 2021

Seit dem 26. März 2021 hat das Buch XX des Wirtschaftsgesetzbuches Änderungen eingeführt, wovon einige mit der Gesundheitskrise zusammenhängen. Der Zweck wird wie folgt beschrieben: die gerichtlichen Reorganisationen an die Bedürfnisse der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Wirtschaftskrise anzupassen, indem insbesondere der Zugang zu diesen Verfahren erleichtert wird, vor allem für KMU‘s.

Hierzu beinhaltet das Gesetz hauptsächlich drei Teile:

1. Erleichterung des Zugangs zur gerichtlichen Reorganisation durch Abschaffung der Sanktion der Unzulässigkeit eines Antrags, der nicht alle vom Gesetz geforderten Anlagen enthält. Das zuständige Gericht übt zu diesem Zweck eine stärkere Kontrolle aus.

2. Einführung eines „prepackaged bankruptcy“ im belgischen Insolvenzrecht, unter dem Namen vorbereitendes Abkommen, d.h. eines rechtlichen Rahmens für die Aushandlung eines Reorganisationsplans ohne negative Publizität, wodurch die Aussetzungsfrist auf ein Minimum reduziert werden kann.

Diese Vorbereitungsphase unterliegt keiner Publizität und zielt auf die Vorbereitung einer gerichtlichen Reorganisation durch gütliche Einigung oder durch kollektive Einigung ab. Der bei dieser Gelegenheit ernannte gerichtliche Vertreter hat relativ weitreichende Befugnisse und kann insbesondere beim Präsidenten des Unternehmensgericht für einen begrenzten Zeitraum die Stundung oder die Gewährung von Fristen und Aufschub gegen den Gläubiger beantragen, der möglicherweise einen Vollstreckungstitel hat.

Wenn das vorbereitende Abkommen erfolgreich ist, wird es zu einer beschleunigten Eröffnung der gerichtlichen Reorganisation führen, die zum ersten Mal im belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird.

3. Sicherstellung der Steuerbefreiung für alle gemäß den Bestimmungen von Buch XX genehmigten Abkommen. Ziel ist es, die steuerliche Gleichbehandlung von Gläubigern sicherzustellen, die mit einem Kapitalverlust konfrontiert sind, der sich aus einem gemäß Buch XX getroffenen Abkommen ergibt.

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Die meisten Bestimmungen dieses Gesetzes werden jedoch am 30. Juni 2021 außer Kraft treten. Diese Frist kann durch einen königlichen Erlass verlängert werden. Damit soll im Rahmen der Umsetzung der europäischen Restrukturierungs- und Insolvenzrichtlinie, die bis Juni 2021 erfolgen muss, kurzfristig eine tiefgreifendere Reform des Insolvenzverfahrens sichergestellt werden.

Für weitere Informationen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an RAin Virginie SCHOONHEYT (virginie.schoonheyt@cairnlegal.be).

Mit freundlichen Grüßen,
Ihr Cairn Legal Team