Die Aufstockungsreserve für Unternehmen ist in Kraft

Durch die Covid-19-Pandemie und ihre Folgen wurde das Eigenkapital und die Solvabilität vieler Unternehmen schwer in Mitleidenschaft gezogen.

Um es Unternehmen zu ermöglichen, ihr Eigenkapital wieder aufzustocken, hat das Gesetz vom 19. November 2020 Unternehmen die Möglichkeit eingeräumt, eine „Aufstockungsreserve“ zu bilden.
Diese Technik ermöglicht es Unternehmen, für die Jahre 2021, 2022 und 2023 (Steuerjahre 2022, 2023 und 2024), eine Körperschaftssteuerbefreiung zu erlangen, wobei der Höchstbetrag dieser Steuerbefreiung der Höhe der Betriebsverluste für das im Jahr 2020 endende Geschäftsjahr entspricht, mit einer Obergrenze von 20 Millionen Euro.

 

Das Gesetz stellt hierfür mehrere Bedingungen: Eine davon ist, dass das Unternehmen nach dem 12. März 2020 keinen Rückkauf eigener Aktien, keine Zuteilung oder Ausschüttung von Dividenden und keine Eigenkapitalreduzierung oder – ausschüttung vorgenommen hat. Diese Bedingung erscheint logisch, da das Ziel darin besteht, das Eigenkapital der Unternehmen zu stärken, indem die Gewinne im Unternehmen verbleiben und nicht die Steuerbefreiung von Ausschüttungen zu finanzieren. Eine weitere Bedingung ist die Aufrechterhaltung der Beschäftigung.

Die Unternehmen können so ihre Zahlungsfähigkeit schrittweise wiederherstellen, indem sie ihr Eigenkapital auf steuerbefreiter Basis wiederaufbauen.

Für weitere Informationen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an RA Didier CHAVAL (didier.chaval@cairnlegal.be).

Mit freundlichen Grüßen,
Ihr Cairn Legal Team