Am 9. April erging ein – lange erwarteter – königlicher Erlass N°4 mit verschiedenen Bestimmungen zur Eigentumsgemeinschaft sowie zum Gesellschafts- und Vereinsrecht im Rahmen des Kampfes gegen die Covid-19-Pandemie

Wir kommentieren hier die Bestimmungen, die die Eigentumsgemeinschaft betreffen.

Alle Generalversammlungen (ordentliche, außerordentliche oder durch Miteigentümer einberufene), die zwischen vom 10. März und dem 3. Mai nicht abgehalten werden konnten oder werden können sind vertagt.

Sie müssen innerhalb von 5 Monaten nach Ablauf dieser (möglicherweise noch zu verlängernden) Frist nachgeholt werden.

Der Erlass verweist auch auf Artikel 577-6-11 des belg. Bürgerlichen Gesetzbuches, der eine schriftliche Beschlussfassung zu all jenen Themen ermöglicht, die die Mitglieder der Eigentumsgemeinschaft einstimmig treffen.

Die Amtszeit des Verwalters der Eigentumsgemeinschaft sowie die der Mitglieder des Eigentumsbeirats wird von Rechts wegen bis zur nächsten Generalversammlung verlängert.

Schließlich kann der Verwalter aufgrund des im Vorjahr verabschiedeten Haushalts bei den Mitgliedern der Eigentumsgemeinschaft die nötigen Vorschüsse einfordern.

Für weitere Informationen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an RAin Carole DE RUYT (carole.deruyt@cairnlegal.be).

Mit freundlichen Grüßen,
Das Team von Cairn Legal